Die Bedeutung dieses Hadith
- Die zwei in der Überlieferung erwähnten Juden bezeugten vor dem Propheten صلى الله عليه وسلم selbst, dass er ein Prophet Allahs ist. Sie wussten somit darüber Bescheid und nahmen dies auch an. Es ist also nicht nur so, dass sie davon lediglich in ihren Herzen überzeugt waren, sondern sie bezeugten dies auch mit der Zunge!
Diese Überzeugung bekräftigten sie darüber hinaus sogar dadurch, seine Hände und Füße zu küssen.
- Trotz der Deutlichkeit ihrer Bezeugung traten sie durch jenes Bekenntnis jedoch nicht in den Islam ein, weil sie gar nicht den Willen hatten, dies zu tun!
- Der Prophet صلى الله عليه وسلم wusste das offensichtlich durch die umgebenden Umstände, durch den Zustand der beiden Personen und durch die Gesamtsituation. Denn er sagte ihnen unmittelbar nach dem Bekenntnis „Was hindert euch beide dann, mir zu folgen?“, ohne dass die beiden Personen ausgesagt hätten, dass sie ihm nicht folgen wollen.
- Die Rechtsgelehrten nennen die Beweiskraft solcher Indizien des Zustandes und der umgebenden Situation – wie zuvor schon mehrfach erwähnt –: dalalatu l-qara'ini wa-l-ahwal.
- Ein Umstand, der in diesem Fall darauf hingedeutet haben kann, ist die Tatsache, dass sie das Wort „Nabiyy“ (Prophet) anstatt „Rasul“ (Gesandter) verwendeten – es wurde schon vorher gezeigt, dass manche Gelehrte auf diese Unterscheidung ausdrücklich hingewiesen haben. Denn es gab damals teilweise die Ansicht unter den Juden und Christen, dass Muhammad صلى الله عليه وسلم zwar ein Prophet wäre, jedoch nicht zu allen Menschen entsandt wurde. Im weiteren Verlauf dieser Schrift wird darauf nochmals hingewiesen.
- Der Islam ist definitiv mehr als nur das Wissen und das äußerliche Bekenntnis. Der Mensch muss zusätzlich die Botschaft des Propheten vollständig akzeptieren, darf also nichts davon ablehnen, und er muss dem Propheten صلى الله عليه وسلم uneingeschränkt folgen.
Die hier erwähnten Dinge sind bei den Gelehrten bekannt und sie führen dafür – neben diesem Hadith – auch weitere Beweise aus den islamischen Texten an.