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Erwähnung der alten Leute

Hauptteil · Volltext-Kapitel aus dem Buch Das strikte Verbot des Tötens von Frauen, Kindern und sonstigen Wehrlosen im Islam · Als PDF lesen

In den Sunan von Sa'id ibnu Mansur wird von Damrah ibnu Habib رضي الله عنه überliefert,

عَنْ ضَمْرَةَ بْنِ حَبِيبٍ أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ «نَهَى عَنْ قَتْلِ النِّسَاءِ وَالصِّبْيَانِ وَالشُّيُوخِ، وَعَقْرِ الْبَهِيمَةِ إِذَا قَامَتْ فِي سَبِيلِ اللَّهِ»

dass der Prophet صلى الله عليه وسلم das Töten von Frauen, Kindern und alten Leuten verbot sowie das Schlachten von Nutztieren, wenn diese auf dem Wege Allahs angetroffen werden.

Hier wird also nochmals erwähnt, dass der Prophet صلى الله عليه وسلم selbst dieses Verbot aussprach und die alten Leute ausdrücklich einbezog. Darüber hinaus wird hier auch erstmals in der vorliegenden Schrift das Töten von Tieren verboten.

Ibnu Abi Shaibah überliefert zudem mit seiner Überlieferungskette vom Prophetengefährten Anas ibnu Malik رضي الله عنه, dass der Prophet صلى الله عليه وسلم ihn und die Muslime allgemein unterwies:

لَا تَقْتُلُوا شَيْخًا فَانِيًا وَلَا طِفْلًا صَغِيرًا وَلَا امْرَأَةً وَلَا تَغُلُّوا

Tötet keinen alten Mann, kein kleines Kind und keine Frau und betrügt nicht.

Auch hier ist – neben der Nennung des alten Mannes und anderer Personengruppen – ein in dieser Schrift bisher noch nicht erwähntes Verbot des islamischen Kriegsrechts formuliert, und zwar das Verbot zu betrügen bzw. sich unerlaubt an der Kriegsbeute zu bereichern.

Mit dem hier angesprochenen Betrug (al-ghulul) – bzw. auch Hinterziehung, Unterschlagung und Bereicherung an Geldern oder Gütern – ist in erster Linie die unerlaubte Bereicherung an der Kriegsbeute gemeint.