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Warum und wann die Unwissenheit über Teile der Offenbarung entschuldbar ist

Das unerlaubte Ausschließen eines Muslims aus dem Islam · Volltext-Kapitel aus dem Buch Die Lehre des Monotheismus · Als PDF lesen

Ein konkreter Fall, in dem die Unwissenheit ein klarer Entschuldigungsgrund ist, soll hier näher betrachtet werden.

Die deutliche Ablehnung eines authentischen Inhalts der islamischen Offenbarung, z. B. und vor allem die Ablehnung eines Teils des Koran, gilt in der islamischen Glaubenslehre im Konsens als kufr.

Dennoch kann es unter gewissen Umständen sein, dass jemand die Existenz oder die Aussage eines Koran-Verses ausdrücklich bestreitet, weil er diesen Vers überhaupt nicht kannte oder kein gesichertes Wissen über dessen Authentizität erlangen konnte.

Tatsächlich hat so jemand niemals einen Offenbarungstext abgelehnt, der bei ihm einwandfrei als solcher feststeht. Vielmehr hat er etwas angezweifelt, weil er darüber kein gesichertes Wissen besaß.

In so einer Situation ist die Unwissenheit also ein klarer Hinderungsgrund für den Takfir. Diese Hinderungsgründe werden im Arabischen als mawani'u t-Takfir bezeichnet.

Aus der vorherigen Erklärung wird auch klar, dass der eigentliche kufr bei der obengenannten Person niemals tatsächlich vorgefallen ist. Die Ablehnung eines Offenbarungstextes ist überhaupt erst dann als kufr zu bezeichnen, wenn in Bezug auf die konkrete Person auch einwandfrei feststeht, dass sie den Text wissentlich abgelehnt und somit tatsächlich kufr begangen hat. Der Hinderungsgrund – hier also die Unwissenheit über den jeweiligen Text – verhindert in so einem Fall somit eigentlich nicht den Takfir, vielmehr verhindert er das Zustandekommen des kufr an sich.

Selbes ist auch zu sagen, wenn jemand aufgrund seiner annehmbaren Unwissenheit über einen Text, diesem Text zuwiderhandelt.

Würde jemand z. B. das Verbot des Alkoholkonsums gar nicht erst kennen und daraufhin Alkohol trinken, wäre er entschuldigt.

Klarerweise hat auch diese Entschuldigung bei Unkenntnis von Offenbarungstexten eine Grenze. Bei der islamischen Gelehrsamkeit wurde hierbei nicht entschuldigt, wenn es sich um allgemein bekannte Tatsachen handelt, die jeder Muslim in einer islamischen Gesellschaft von Kind an mitbekommt.

Andere Menschen wiederum, die zum Islam konvertiert (Hadithu 'ahdin bi-l-islam bzw. bi-l-kufr) oder aus einer Gegend, in der starke Unwissenheit vorherrschte, zugezogen waren, wurden bei den Rechtsgelehrten von diesem Grundsatz ausgenommen.