Hadith, al-Bukhari: Das Pflicht-Fasten im Ramadan
Der oben erwähnte Hadith befindet sich bei al-Bukhari im Kitabu l-Iman, also im „Buch des Iman“. Im selben Wortlaut wird er auch bei Muslim überliefert.
Beides gilt auch für den folgenden Hadith (Kapitel von al-Bukhari):
بَابٌ: صَوْمُ رَمَضَانَ احْتِسَابًا مِنَ الإِيمَانِ
عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللهِ صلى الله عليه وسلم: «مَنْ صَامَ رَمَضَانَ، إِيمَانًا وَاحْتِسَابًا، غُفِرَ لَهُ مَا تَقَدَّمَ مِنْ ذَنْبِهِ»
„Kapitel: Das Fasten des Ramadan, die Belohnung anstrebend, ist vom Iman:
Von Abu Hurairah, dass der Prophet صلى الله عليه وسلم sagte:
‚Wer den Ramadan fastet, mit Iman und der (dazugehörigen) Absicht [bzw. die Belohnung anstrebend], dem werden seine vorausgehenden Sünden vergeben.'“
Im Gegensatz zum zuvor genannten Kapitel hat al-Bukhari hier nicht die Freiwilligkeit erwähnt, da das Fasten im Ramadan - im Gegensatz zum Qiyam - verpflichtend ist.
Wer die Wortlaute der beiden Hadithe betrachtet, wird feststellen, dass diese identisch sind und der genannte Unterschied nicht direkt aus den Hadithen hervorgeht. Al-Bukhari gab hier also zusätzliche Hinweise, gemäß seiner allgemeinen Vorgehensweise, was man aus diesem Beispiel hier auch sehen kann.