Nachträglicher Hinweis
Zu der oben erwähnten Fatwa gibt es noch einige Dinge zu sagen, die nicht unbedeutend sind. Die Fatwa wurde im Ramadan 2019 gepostet. Wie gesagt war dabei deutlich, dass in der Fatwa das arabische Wort Huqnah als „Spritze“ und somit als medizinische Injektion beschrieben wurde, wie an den zitierten Stellen deutlich zu sehen ist.
Zur Zeit der Salaf gab es solche Injektionen aber noch lange nicht. Sie verstanden unter Huqnah etwas, das einem heutigen Zäpfchen (med.: Suppositorium) bzw. einem Einlauf ähnelt. Diese Behandlung konnte also sowohl mit einem Feststoff als auch mit einer Flüssigkeit erfolgen.
Nachdem meine obige Schrift zum ersten Mal erschien, gab es keine Reaktion darauf. Es wurde also vom Verfasser der deutschen Fatwa nicht erwähnt, dass in dieser ein Fehler unterlief. Gleichzeitig wurde aber auch nicht auf die aufgeworfenen Fragen und problematischen Stellen eingegangen. Jedoch wurde dieselbe Fatwa im Ramadan ein Jahr später noch einmal gepostet, dabei aber mit einer Veränderung.
Es sei gesagt, dass es bei diesem gesamten Hinweis hier nicht darum gehen soll, jemanden zu beschimpfen oder zu beleidigen. Vielmehr ist die Absicht, genau die Punkte zu verdeutlichen, die in dieser und anderen Schriften5 erwähnt wurden, in Bezug auf die Arten von Fehlern und ihre Unterscheidung.
In der veränderten Fatwa war nun in der Übersetzung der Aussage von Abdu l-Malik ibnu Habib von einer „Behandlung mit Einlauf-Spritzen“ anstatt „mit Spritzen“ zu lesen.
Nach wie vor lautete die Überschrift dieser Fatwa „Macht die Spritze das Fasten ungültig?“.
In Anwendung des zuvor über die Bewertung von Fehlern Gesagten erscheint diese Vorgehensweise fragwürdig. Abgesehen davon wurde trotz des Hinweises die Aussage „Daher ist im Falle einer solchen Behandlung das Nachholen des Fastens erwünscht.“ abermals Abdu l-Malik ibnu Habib zugeschrieben, ohne dafür eine Quelle anzuführen.
Da der Verfasser des Textes um einiges später rückwirkend mehrfach verdeutlichte, keine islamrechtlichen Antworten und Fatwas von sich aus gegeben zu haben, sondern stets alles von seinem Schaikh zu nehmen, stellen sich – abgesehen vom bisher Gesagten – noch folgende Fragen:
- Kommt auch diese Fatwa von jenem Schaikh? Gemäß der Aussage des Verfassers des deutschen Textes, ist dies anzunehmen. Wenn dem so ist, hat der Urheber im Arabischen somit auch undifferenziert von medizinischer Injektion gesprochen und dazu die Aussage von ibnu Habib erwähnt? Hatte auch er dabei das Wort im Zitat als Injektion verstanden? In dem Fall stellt sich auch die Frage, warum die deutsche Fatwa einfach so gepostet wurde, ohne zu erwähnen, dass sie eigentlich von jemand anderem stammt.
- Wenn die Fatwa nicht von jenem Schaikh kommt, hat sie der Verfasser des deutschen Textes dann von sich aus erteilt?
- Kam es zu dem Fehler eventuell bei der Übersetzung ins Deutsche, weil das Wort Huqnah missverstanden wurde?
- Wo ist die Quellenangabe für die Aussage von ibnu Habib? In den gängigen Ausgaben seines Buches findet sich der erwähnte Zusatz nicht. Trotzdem wurde die Aussage wiederholt Abdu-l Malik ibnu Habib zugeschrieben.
Diese Fragen haben eine gewisse Berechtigung, vor allem wenn jemand meint, nichts von sich aus zu sagen, und die Allgemeinheit zum Gehorsam gegenüber dem eigenen Schaikh aufruft.
In jedem Fall sind die genannten Lehren, die man aus diesem Vorfall ziehen kann, das Wichtigste – vor allem: Das bloße Zitieren der Salaf heißt noch nicht, dass alles korrekt wiedergegeben und richtig verstanden wurde.
… wallahu a'lam.