Aussagen der Gelehrten
Die Tatsache, dass der Mensch durch das Aussprechen der Shahadatain den Islam bekundet und annimmt und dadurch rechtlich auch zum Muslim wird, ist hinreichend bekannt.
Abgesehen von dem anfänglich angeführten Hadith von Usamah ibnu Zaid gibt es zahlreiche andere Beweise aus dem Qur'an und der Sunnah, die darauf klar hindeuten. Da es mir in dieser kurzen Schrift nicht möglich ist, weitere davon im Detail zu erwähnen, begnüge ich mich mit folgendem Hinweis:
- So ist in diesem Zusammenhang z. B. der Hadith von Al-Miqdad ibnu l-Aswad رضي الله عنه zu erwähnen, der ebenfalls bei Al-Bukhari und Muslim überliefert wird und der Begebenheit von Usamah ibnu Zaid sehr ähnlich ist.
- Darüber hinaus argumentieren die Gelehrten hier auch klar mit der Angelegenheit der Munafiqin (Heuchler), welche äußerlich vorgaben, Muslime zu sein, innerlich jedoch keinen Iman hatten.
Bei einigen von ihnen war sowohl dem Propheten صلى الله عليه وسلم als auch vielen seiner Gefährten völlig klar, dass es sich um Heuchler handelt.
Trotzdem waren die Muslime angewiesen, nur nach dem Äußeren zu urteilen und nicht nach dem Inneren, weil dies nicht möglich und somit weder verlangt noch erlaubt ist.
Weil diese Prinzipien des Islam hinreichend bekannt sind und in den Texten immer wieder vorkommen, findet man bei den Gelehrten klarerweise zahlreiche entsprechende Aussagen, die genau dies zeigen.
So sagt z. B. der Hadith-Gelehrte Abu 'Awanah in seinem Mustakhraj:
باب (بَيَانُ حَقْنِ دِمَاءِ مَنْ يُقِرُّ بِالْإِسْلَامِ مِنَ الْكُفَّارِ فِي الْمُحَارَبَةِ وَإِنْ كَانَ إِقْرَارُهُ تَقِيَّةً، وَدَرْءِ الْقَوَدِ عَنْهُ بَعْدَ إِقْرَارِهِ فِيمَا أَصَابَ فِي كُفْرِهِ وَمُحَارَبَتِهِ وَلَا يُفَتَّشُ بَاطِنُهُ...)
Kapitel: Erklärung dafür, dass derjenige von den Nicht-Muslimen, der während einer Kriegshandlung den Islam bestätigt, (sofort) zu verschonen ist – selbst wenn sein Bekenntnis (in Wirklichkeit nicht aufrichtig ist und) nur dazu dient, um sich selbst zu schützen.
Sowie (ebenfalls eine Erklärung) des Verfallens etwaiger Wiedergutmachungen bzw. Ersatzleistungen (für Personen- oder Sachschaden) nach seinem Bekenntnis, für die Handlungen, die er zur Zeit seines Kufr und seines Bekämpfens (der Muslime) begangen hat, und dass (erst gar) nicht versucht wird, sein Inneres zu erforschen. [sinngemäße Übersetzung]
Sodann erwähnte er in diesem Kapitel den Hadith von Usamah ibnu Zaid, der eingangs besprochen wurde.
Der bekannte Gelehrte Muhammad ibnu Idris Ash-Shafi'i رحمه الله sagte in seinem Buch Al-Umm:
وَأَحْكَامُ اللَّهِ وَرَسُولِهِ تَدُلُّ عَلَى أَنْ لَيْسَ لِأَحَدٍ أَنْ يَحْكُمَ عَلَى أَحَدٍ إلَّا بِظَاهِرٍ، وَالظَّاهِرُ مَا أَقَرَّ بِهِ أَوْ مَا قَامَتْ بِهِ بَيِّنَةٌ تُثْبِتُ عَلَيْهِ، فَالْحُجَّةُ فِيمَا وَصَفْنَا مِنْ الْمُنَافِقِينَ وَفِي الرَّجُلِ الَّذِي اسْتَفْتَى فِيهِ الْمِقْدَادُ رَسُولَ اللَّهِ - صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ - وَقَدْ قَطَعَ يَدَهُ عَلَى الشِّرْكِ، وَقَوْلِ النَّبِيِّ - صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ - (فَهَلَّا كَشَفْت عَنْ قَلْبِهِ؟) يَعْنِي أَنَّهُ لَمْ يَكُنْ لَك إلَّا ظَاهِرُهُ.
Und die Urteile [bzw. Gesetze] Allahs und Seines Gesandten deuten klar darauf hin, dass es für niemanden zulässig ist, über einen Menschen zu urteilen, außer mit dem äußerlich Wahrnehmbaren.
Und dieses äußerlich Wahrnehmbare ist, was er selbst bestätigt oder was durch einen eindeutigen Beweis ihm rechtlich nachgewiesen werden kann.
Und der Beweis hierfür ist:
- was wir zuvor schon über die Munafiqin [Heuchler] erklärten,
- sowie der Mann, bezüglich dem Al-Miqdad [Anm.: in einem hypothetischen Beispiel] beim Propheten صلى الله عليه وسلم erfragte, ob er ihn töten solle11, wobei dieser [Anm.: dieser Feind während einer Kampfhandlung] ihm die Hand abgeschlagen hätte, während er12 noch auf dem Shirk [Götzendienst bzw. Polytheismus] war,
- und die Aussage des Propheten صلى الله عليه وسلم [Anm.: zu Usamah]: „Hast du denn etwa sein Herz geöffnet?“, womit er sagen wollte, dass er mit nichts hätte urteilen dürfen, außer mit dem äußerlich Wahrnehmbaren.
Fußnoten
- In jenem Hadith fragt der Prophetengefährte Al-Miqdad den Propheten صلى الله عليه وسلم in einem theoretischen Beispiel, ob er einen Feind während einer Kampfhandlung töten solle, wenn dieser Feind ihm sogar die Hand abschlagen, danach aber das Glaubensbekenntnis aussprechen bzw. den Willen zum Eintritt in den Islam bekunden würde. Der Prophet صلى الله عليه وسلم untersagte ihm daraufhin eine solche Person zu töten, wenn dieser Fall eintreten würde. ↩
- Jener Mann aus dem Beispiel… ↩