Aussagen von anderen frühislamischen Persönlichkeiten und Gelehrten
Wer die Fülle der bisher erwähnten Überlieferungen zu dieser Thematik betrachtet, dem ist natürlich klar, dass die Muslime in weiterer Folge diese Verbote ebenso weitergegeben haben mussten.
Als Beispiel für die Gelehrten der ersten Jahrhunderte sei auf den Tafsir-Gelehrten ad-Dahhak ibnu Muzahim رحمه الله hingewiesen, der ebenso das Verbot des Propheten صلى الله عليه وسلم bezüglich Frauen und Kindern überlieferte. (Siehe dazu die Überlieferungen im al-Musannaf von 'Abdu r-Razzaq und in den Sunan von Sa'id ibnu Mansur.)
Als weiteres Beispiel wird vom Tafsir-Gelehrten Mujahid رحمه الله bei Ibnu Abi Shaibah folgende Aussage überliefert:
عَنْ مُجَاهِدٍ، قَالَ: «لَا يُقْتَلُ فِي الْحَرْبِ الصَّبِيُّ وَلَا امْرَأَةٌ وَلَا الشَّيْخُ الْفَانِي، وَلَا يُحْرَقُ الطَّعَامُ وَلَا النَّخْلُ وَلَا تُخَرَّبُ الْبُيُوتُ، وَلَا يُقْطَعُ الشَّجَرُ الْمُثْمِرُ»
Im Krieg darf kein Kind, keine Frau und kein alter Mann getötet werden. Ebenso darf keine Nahrung und keine Palme verbrannt, keine Häuser zerstört und kein fruchttragender Baum gefällt werden.
Bei Ibnu Abi Shaibah wird zudem Folgendes von al-Hasan überliefert:
ابن أبي شيبة: عَنِ الْحَسَنِ، قَالَ: «كَانَ يكْرَهُ أَنْ يُقْتَلَ فِي دَارِ الْحَرْبِ الشَّيْخُ الْكَبِيرُ وَالصَّغِيرُ وَالْمَرْأَةُ، وَكَانَ يكْرَهُ لِلرَّجُلِ إِنْ حَمَلَ مِنْ هَؤُلَاءِ شَيْئًا مَعَهُ فَثَقُلَ عَلَيْهِ أَنْ يُلْقِيَهُ فِي الطَّرِيقِ»
Es war untersagt24, dass im Kriegsgebiet der alte Mann, das Kind oder die Frau getötet werden. Ebenso war untersagt, dass jemand, der eine dieser Personen befördert25 und sie ihm zu schwer wird, diese einfach am Weg absetzt.
Fußnoten
- Dies kann je nach Vokalisation auch folgendermaßen gelesen werden: „Er sah es als verboten an, dass …“ Die Überlieferer verwendeten Formen wie „Es wurde angesehen“, um den allgemeinen Zustand der damaligen Zeit zu überliefern. Es soll also zeigen, dass diese Praxis immer gültig war und stetig vorherrschte. Das hier verwendete Wort „yakrahu“ bzw. „yukrahu“, was eigentlich für „verabscheuen“ steht, wurde von den frühen Gelehrten häufig auch in der Bedeutung des Verbots gebraucht. Hier ist dies insofern klar, da durch die zahlreichen Überlieferungen zuvor schon eindeutig ersichtlich ist, dass es sich in Bezug auf die in dieser Aussage erwähnten Personengruppen zweifelsohne um ein Verbot handelt. ↩
- Es könnte hier rein sprachlich auch so verstanden werden, dass jemand Gegenstände, welche diesen Leuten gehören, mit sich führt und sich das Gesagte darauf bezieht. Jedoch ist dies hier wohl nicht gemeint, da sich die Rede zu Beginn konkret auf die genannten Personen bezieht und der hier verwendete Stil, auch wenn die Rede von Personen ist, in der arabischen Sprache nicht ungewöhnlich ist. „Etwas“ bzw. „eine Sache“ (shai'an) ist in so einem Fall im Sinne von „ein Teil“ von dieser Personengruppe zu verstehen. Und Allah weiß es am besten. ↩