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Anmerkung zur Problematik der weit verbreiteten Irrlehre des Irja'

Vorwort · Volltext-Kapitel aus dem Buch Wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat … · Als PDF lesen

Für jeden, der die frühe islamische Geschichte auch nur ein wenig studiert hat, ist ziemlich klar, wie sich die Glaubensgrundlagen bei vielen Menschen veränderten und schon bald zahlreiche Sekten entstanden.

Schon in der Frühzeit des Islam entstand die Sekte der Khawarij, die die Allgemeinheit der Muslime aus dem Islam ausschloss. Ihnen gegenüber entstand als Reaktion darauf die Sekte der Murji'ah, die in ihrer Extremform behauptete, die Sünden würden einem Menschen nicht schaden, solange er nur den Glauben in seinem Herzen hat.

Während die typischen Khawarij eine relativ begrenzte Erscheinung blieben, verbreitete sich die Irrmeinung des Irja' massiv weiter. Dieser Prozess kam bis zum heutigen Tage nicht zum Stillstand.

In diesem Zuge entwickelte sich auch die Idee, der Kufr könne sich ausschließlich in Überzeugungen ereignen, nicht aber in Taten oder Aussagen. Viele Menschen glauben also, ein Mensch könne unmöglich den Islam verlassen, solange er mit dem Herzen glaubt – ganz egal welche Kufr-Handlungen und Aussagen er von sich gibt.

Diese Idee widerspricht der islamischen Lehre jedoch zweifelsohne grundsätzlich. Niemand der frühen anerkannten Gelehrten vertrat diese Ansicht. Selbst jene Personen der frühen Gelehrsamkeit, die von einigen Grundgedanken des Irja' beeinflusst waren – und dafür auch heftig getadelt, ja boykottiert wurden – gingen keinesfalls so weit, zu behaupten, man müsse jede Kufr-Handlung oder Aussage einfach ignorieren, solange ein Mensch sich zum Islam bekennt.

Über den Irrgedanken des Irja' kam es auch zur Idee, ein Muslim müsse immer erst innerlich den sogenannten Juhud29 und den Istihlal30 vornehmen, damit es überhaupt zum tatsächlichen Kufr der Person kommen kann. So wurde es also zur Bedingung gemacht, dass die Person den Islam oder einige Inhalte davon zuerst innerlich ablehnt und als falsch erachtet.

Theologisch richtig ist diese Bedingung, wenn es sich um Sünden handelt, die von der Shari'ah nicht eindeutig als großer Kufr bezeichnet werden. Wer z. B. Alkohol trinkt, der verlässt durch seine Sünde nicht den Islam, solange er nicht denkt bzw. behauptet, der Alkohol wäre Halal, also erlaubt31.

Die Frage ist also nicht, ob für eine klare Kufr-Handlung Juhud und Istihlal vorausgesetzt werden sollten – denn dies wäre die Aussage der Murji'ah. Vielmehr ist die Frage, ob bzw. inwieweit es sich beim Richten und Regieren mit etwas anderem, als dem, was Allah herabgesandt hat, überhaupt um solch eine Tat handelt, die immer und ausnahmslos Kufr ist.

Es verwundert nicht, dass Leute, die stark vom Irja' beeinflusst sind, sich der bereits erwähnten Aussage von Ibnu 'Abbas bedienen, um die eigenen Irrmeinungen zu stützen. Es soll also von Anfang an klar sein, dass diese Schrift hier nicht der Argumentation solcher Sekten dienen soll.

Auf der anderen Seite darf die richtige Herangehensweise beim Verständnis des qur'anischen Textes nicht einfach abgeändert werden, um irgendwelche abgeirrten Personen zu widerlegen. Es ist also unzulässig, eine authentische und anerkannte Auslegung einer Ayah des Qur'an abzulehnen, um zu verhindern, dass manche Leute auf fehlerhafte Weise damit argumentieren.

Fußnoten

  1. Ablehnung/Ableugnung eines Textes der Shari'ah
  2. Etwas als erlaubt (Halal) betrachten. In diesem Fall ist gemeint, dass ein Muslim etwas eindeutig Verbotenes als erlaubt betrachtet und somit das eigentliche Gebot ablehnt.
  3. sofern bei der Person nicht der Entschuldigungsgrund der nachvollziehbaren Unwissenheit über das Alkohol-Verbot im Islam vorliegt.