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Im Wortlaut der Ayah ist lediglich die „Unterlassung des Richtens mit dem, was Allah herabgesandt hat“ erwähnt, nicht die Anwendung eines anderen Gesetzes

Hauptteil · Volltext-Kapitel aus dem Buch Wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat … · Als PDF lesen

Leute, die zeigen wollen, dass die Regenten keine Muslime sind, weisen häufig darauf hin, dass in der eingangs erwähnten Ayah 44 von Sure l-Ma'idah nicht die tatsächliche „Anwendung“ eines anderen Gesetzes erwähnt ist. Vielmehr ist dort „die Unterlassung der Anwendung“ des islamischen Gesetzes erwähnt, gemäß dem Wortlaut der Ayah: „… Und wer nicht mit dem regiert, was Allah herabgesandt hat, so sind jene die Kafirun.“

Das stimmt zwar, jedoch kann der Tafsir einer Stelle im Qur'an nicht so isoliert vorgenommen werden. Es sind die anderen Verse im Qur'an zu berücksichtigen und zudem das überlieferte Verständnis der frühen Muslime.

Wenn sie alle eine gewisse Auslegung einer Stelle im Qur'an kannten, ist es undenkbar, dass sie alle sich täuschten und eine völlig neue Auslegung erfanden, während die Wahrheit erst lange Zeit danach Leuten klar wurde, die viel weniger Wissen über den Qur'an hatten und etliche Jahrhunderte von der Zeit der Herabsendung entfernt waren!

Wie die Stelle tatsächlich zu verstehen ist, hat sich durch die vorausgehende Betrachtung der frühen Tafasir zu diesem Qur'an-Vers bereits gezeigt. Es stellt sich also die Frage, ob die Annahme zulässig ist, dass hier ausschließlich die „bloße Unterlassung der Anwendung“ des islamischen Gesetzes gemeint ist. Schließlich deckt sich diese Annahme auch nicht mit dem zuvor bereits erwähnten Offenbarungsgrund, da die darin erwähnten Juden durchaus ein anderes Gesetz einführten.

Wer meint, dass sich die gesamte Thematik des kleinen Kufr beim Hukm bi-ghairi ma anzala-llah nur auf die bloße Unterlassung bezieht, der muss sich letztlich auch folgende Frage stellen: Wenn dem so ist, was meinten die frühen Gelehrten dann, wenn sie in ihren Rechtsbüchern die ungerechten Imame bzw. Richter (A'immatu l-jaur) thematisierten?

Wie schon in den Anmerkungen zu Beginn dieses Buches gesagt wurde, gibt es in jedem Fall einen enormen Unterschied zwischen den damaligen und heutigen Zuständen. Die Regenten, Gouverneure und Richter der Frühzeit des Islam bekannten sich vom Grundsatz her völlig zum Rechtssystem der Shari'ah und wendeten dieses im Allgemeinen auch an.

Jedoch stellt sich durchaus die Frage nach dem erwähnten Unrecht (Al-jaur), also den Abweichungen vom damals gültigen Recht in diversen Fragen. Solche Abweichungen gab es klarerweise, wie dies in jedem menschlichen System auf Dauer unvermeidlich ist.

Auf diesen Umstand sollte hier hingewiesen werden, auch wenn diese Thematik separat abgehandelt werden müsste und nicht Teil der Zielsetzung des vorliegenden Buches ist.