Der Fehlschluss, Takfir wäre eine uneingeschränkte Tötungslegitimation
Der zweite grobe Fehler besteht in folgender falscher Schlussfolgerung: Wer jemanden als Nicht-Muslim betrachtet, hätte damit unbedingt seine Tötung legitimiert oder gar in Auftrag gegeben.
Diese absurde Vorstellung verkennt etliche theologische Tatsachen.
Zum einen muss erwähnt werden, dass die Idee, ein Muslim müsse einen jeden Nicht-Muslim nach Möglichkeit immer und überall bekämpfen, völlig irrsinnig ist.
Die Vorstellung, ein jeder Nicht-Muslim wäre laut islamischer Sicht für die Muslime Freiwild, das getötet werden dürfte und bei bestehender Möglichkeit auch sollte, widerspricht grundsätzlichen Prinzipien des Islam und lässt sich auch mit der gesamten islamischen Geschichte überhaupt nicht vereinbaren.
Es wäre sicher wichtig, diesen sehr grundlegenden Sachverhalt näher auszuführen, was jedoch beim Thema dieses Buches nicht angemessen umgesetzt werden kann.
Abgesehen vom eben Gesagten muss jener abstrusen These auch entgegengesetzt werden, dass das islamische Recht zahlreiche Zustände kennt, in denen es zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen ein friedliches und geregeltes Zusammenleben gibt. Hierbei können vor allem folgende Fälle als Beispiele genannt werden:
- Zwischen einem Land mit islamischer Gesellschaft und angewandtem islamischen Gesetz und einem beliebigen nicht-islamischen Land herrschen gegenseitige Abkommen, die eine friedliche Koexistenz gewährleisten und jegliche Übergriffe verbieten.
- Innerhalb einer islamischen Gesellschaft leben Nicht-Muslime, die sich in keiner Weise feindselig verhalten und deren Zusammenleben mit der Gesellschaft durch diverse Regelungen gewährleistet ist.
Solche Nicht-Muslime leben gemäß islamischem Recht mit den Muslimen in einem Vertragsverhältnis4, das jegliche Übergriffe auf diese Nicht-Muslime klar verbietet und die Muslime vielmehr ausdrücklich zu ihrem Schutz verpflichtet.
- Muslime leben in einer nicht-muslimischen Gesellschaft, welche ihnen Staatsbürgerrechte gewährt und ihnen dadurch ein friedvolles Leben in dieser Gesellschaft ermöglicht.
Dies stellt im Grunde die umgekehrte Situation zu Punkt 2 dar.
Für Muslime in einer nicht-islamischen Umgebung gilt in diesem Kontext dasselbe wie für Nicht-Muslime in einer islamischen Umgebung. Sie dürfen die Gesellschaft, in der ihnen ein vernünftiges Leben ermöglicht wird, nicht hintergehen – eine klare Sache, die das islamische Recht nicht anders vorsieht.
Diese drei Fälle zeigen äußerst deutlich die Irrsinnigkeit der Idee, ein Muslim müsse jedem Nicht-Muslim, den er erblickt, unverzüglich nach dem Leben trachten.
Fußnoten
- Dieser Vertrag wird rechtlich als dhimmah bezeichnet, was im Arabischen auch ein Begriff für die vertragliche Vereinbarung ist. Die Nicht-Muslime, denen durch diesen Status Staatsbürgerrechte garantiert sind, werden als ahlu dh-dhimmah bezeichnet. ↩