„Jemand, der unter Zwang Shirk begeht, ist auch kein Mushrik“
Bei dieser Behauptung wird der sogenannte Ikrah-Zustand herangezogen, um die eigene Meinung zu stützen. In den islamischen Quellen wird das Prinzip der Entschuldigung aufgrund von Zwang erwähnt, die auch durchaus ihre Berechtigung und Gültigkeit hat. Danach ist es unter gewissen Umständen einem Muslim erlaubt, rein äußerlich polytheistische Aussagen von sich zu geben.
Die Behauptung hierbei ist folgendermaßen: „Wenn der mukrah/Gezwungene trotz seines Polytheismus kein Mushrik wird, so bedeutet dies, dass auch der unwissende Mushrik als Muslim gelten kann.“
Tatsächlich verhält es sich jedoch folgendermaßen: Das äußerlich Wahrnehmbare bei einem gezwungenen Menschen ist, dass er etwas anderes als Allah anbetet bzw. dem Islam abschwört oder Ähnliches.
Bei einer kufr-Aussage wäre der Normalfall im islamischen Recht, die Person als Nicht-Muslim zu betrachten. Es wäre nicht zulässig, zu spekulieren: „Diese Person äußerte zwar eine deutliche kufr-Aussage, könnte aber innerlich den Iman verwirklicht haben.“
Für die frühen Muslime galt im Konsens der Grundsatz der Verbundenheit des Inneren und des Äußeren (at-talazumu baina dh-dhahiri wa-l-batin). Würde man diese Verbundenheit nach Belieben trennen können, bliebe keine Gesetzmäßigkeit der Shari'ah und keine islamrechtliche Beurteilung mehr aufrecht. Wann immer jemand etwas äußert, könnte die Aussage annulliert werden, mit der Begründung, die Person könnte ja im Herzen etwas anderes glauben.
Zu dieser absurden Aussage gelangten nur einige Sekten der Frühzeit des Islam, vor allem die sogenannten Jahmiyyah. Es würde im Umfang und Thema dieses Buches zu weit führen, im Detail auf diese Gruppe einzugehen. Jedoch ist zu bemerken, dass selbst diese abgeirrte Sekte nicht so weit ging, einen Polytheisten als Muslim zu bezeichnen.
Bei Beobachtung der geschichtlichen Entwicklung kann man feststellen, dass die falschen Prinzipien, die von diesen Sekten aufgestellt wurden, meistens nicht bis in die letzte Konsequenz umgesetzt wurden. Auch die Jahmiyyah schreckten also vor gewissen Schlussfolgerungen zurück bzw. kamen ihnen manche Schlussfolgerungen offenbar gar nicht in den Sinn.
Darüber hinaus würden die Jahmiyyah einen Menschen nicht für seine Unkenntnis über die Grundlage des Islam entschuldigen, da bei ihnen gerade das Wissen als der entscheidende Faktor galt, der einen Menschen zum Muslim macht.
Der Zusammenhang zwischen dem Inneren und dem Äußeren ist also ein feststehendes Prinzip in der islamischen Glaubens- und Rechtslehre. Die Aufhebung dieser Verbundenheit für spezielle Fälle bedarf eines ausdrücklichen Beweises aus den islamischen Quellen.
Eine solche spezielle Situation ist die des Ikrah. Für diesen Fall wird dem muslimischen Betrachter vorgeschrieben, nicht nach dem Äußeren zu urteilen.
Dazu heißt es im Koran:
﴿مَنْ كَفَرَ بِاللَّهِ مِنْ بَعْدِ إِيمَانِهِ إِلَّا مَنْ أُكْرِهَ وَقَلْبُهُ مُطْمَئِنٌّ بِالْإِيمَانِ وَلَكِنْ مَنْ شَرَحَ بِالْكُفْرِ صَدْرًا فَعَلَيْهِمْ غَضَبٌ مِنَ اللَّهِ وَلَهُمْ عَذَابٌ عَظِيمٌ﴾
Wer – nach seinem Iman – Allah gegenüber kufr durchführt, außer derjenige, der (dazu) gezwungen wird, während (jedoch) sein Herz ruhig mit dem Iman ist158. Wer jedoch die Brust dem kufr öffnet, auf dem lastet Zorn von Allah. Und für sie ist eine gewaltige Peinigung bestimmt.
(Sure an-Nahl, 16:106)
Würde ein Mensch auch ohne die Zwangssituation trotz der deutlichen Äußerung von kufr oder Shirk als Muslim bezeichnet werden können, hätte dieser Vers keinen Sinn. Wäre es so, müsste für den Ikrah-Zustand von Vornherein keine Ausnahme formuliert werden.
In diesem Vers ist also sowohl die Ausnahme des Ikrah erwähnt als auch die Verbundenheit zwischen dem Äußeren und dem Inneren.
Fußnoten
- Es ist eine Stilform der arabischen Sprache, einen offensichtlichen Satzteil zu kürzen. Dies geschieht z.B. – wie auch in diesem Fall hier – bei dem Satzgefüge: „Wer dies und jenes tut, … (der ist so und so).“ ↩